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Statuten

1. Abschnitt: Name, Sitz und Zugehörigkeit 

 

Art. 1

Unter dem Namen jungliberale langenthal und umgebung (jll) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Langenthal.

Art. 2

Die jll können als selbständige Sektion den jungfreisinnigen kanton bern (jfbe) angehören.

 

2. Abschnitt: Zweck 

 

Art. 3

Der Verein bezweckt, sich im Sinne des liberalen Gedankens als Partei am politischen Geschehen zu beteiligen.
Er fördert namentlich das Interesse der jungen Generation an der Politik, indem er die Mitglieder über politische Fragen und Abläufe informiert und ihnen die Möglichkeit für eigene politische Betätigung bietet.

Besonders wichtig ist dem Verein auch die Pflege einer guten Kameradschaft.

 

3. Abschnitt: Mitglieder 

 

Art. 4

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern.

Art. 5

Aktivmitglieder können alle natürlichen Personen bis zur Vollendung des 35. Altersjahres sein. Wer während seiner Amtsperiode als Rats- oder Kommissionsmitglied das 35. Altersjahr vollendet, bleibt bis zum Ende seines Mandats Aktivmitglied der jll.

Art. 6

Die Passivmitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben.

Mit Vollendung des 35. Altersjahrs (bzw. für Mandatsträger bei Ende des Mandats) werden Aktivmitglieder automatisch zu Passivmitgliedern.

Art. 7

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Dies kann auch stillschweigend geschehen.

Art. 8

Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung auf Ende des Vereinsjahrs erfolgen.

Art. 9

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen ist der Entscheid zu begründen.

Art. 10

Wer vom Vorstand als Beitrittswilliger abgewiesen oder als Mitglied ausgeschlossen wird, kann diesen Beschluss unter Einhaltung der Modalitäten gem. Art. 19 durch die nächste Hauptversammlung überprüfen lassen.

4. Abschnitt: Organe, allgemeine Bestimmungen 

Art. 11

Die Organe der jll sind die Hauptversammlung, die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

Art. 12

Über die Hauptversammlungen und die Sitzungen des Vorstands sind Protokolle zu führen.

 

Art. 13

Wo das Gesetz oder diese Statuten nichts anderes zwingend vorschreiben, fassen die Organe ihre Beschlüsse durch das relative Mehr der Anwesenden.

Im Falle von Stimmengleichheit bei Abstimmungen gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.

 

Art. 14

Geheime Abstimmungen sind aus grundsätzlichen Überlegungen nicht vorgesehen.

 

Art. 15

Über Ordnungsanträge ist ausserhalb der Reihe und vor allen anderen Anträgen abzustimmen.

 

5. Abschnitt: Hauptversammlung (HV) 

 

Art. 16

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird alljährlich im ersten Semester durch den Vorstand einberufen.

Sie wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren. Das Präsidium kann auch von zwei Personen als Co-Präsidium geführt werden. Die beiden Co-Präsidenten haben jeweils dieselben Kompetenzen. Liegt ein Co-Präsidium vor, kann auf den Vizepräsidenten verzichtet werden.

Ausserdem beschliesst sie insbesondere über:
- das Protokoll der letzten Hauptversammlung - die Jahresrechnung und das Budget
- die Höhe der Mitgliederbeiträge
- die Abänderung der Statuten
- Anträge von Mitgliedern gem. Art. 19

 

Art. 17

Die Einladung erfolgt spätestens 30 Tage (Postaufgabe) vor Termin durch Zusendung der Traktandenliste unter Angabe von Ort, Datum und Zeit der Versammlung.

 

Art. 18

Die Hauptversammlung ist bei statutenkonformer Einladung gem. Art. 17 unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

Art. 19

Anträge von Mitgliedern sind, sofern sie sich nicht auf die ordentlichen Traktanden beziehen, dem Vorstand jeweils bis Ende Februar schriftlich einzureichen.

 

Art. 20

Durch den Vorstand kann eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen werden.
Eine solche Versammlung ist ausserdem raschmöglichst einzuberufen, wenn dies von mind. einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

 

6. Abschnitt: Mitgliederversammlung (MV oder „Stamm“) 

 

Art. 21

Die Mitgliederversammlung wird bei Gelegenheit durch den Vorstand einberufen. Sie kann auch in der Form eines „Stamms“ abgehalten werden. Die Einladung kann durch E-Mail erfolgen.

 

Art. 22

Die Mitgliederversammlung (bzw. der „Stamm“) behandelt in erster Linie politische Themen. Sie pflegt den Kontakt mit eingeladenen Gästen und diskutiert anstehende Abstimmungsvorlagen und Wahlen. Bei Bedarf können Abstimmungsparolen gefasst werden.

Mindestens ein Fünftel der Mitglieder kann schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

 

7. Abschnitt: Vorstand 

 

Art. 23

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Er führt den Verein gemäss den Statuten und den Beschlüssen der HV.

Er hat die Befugnis, alle Vereinsbeschlüsse zu fassen und alle Angelegenheiten des Vereins zu besorgen, die nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich der Kompetenz eines anderen Organs zugewiesen werden (subsidiäre Generalkompetenz).

Insbesondere beschliesst der Vorstand in eigener Kompetenz auch über politische Fragen von untergeordneter Bedeutung.

 

Art. 24

Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern.

Das Präsidium und der Vizepräsident werden für ihr Amt von der Hauptversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Es sind zumindest ein Kassier, ein Sekretär und ein Pressechef zu bestimmen.

 

Art. 25

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 26

Der Vorstand verfügt für seine Chargen über ein knappes und klares Pflichtenheft.

 

Art. 27

Der Vorstand entscheidet, ob und welche Abstimmungsparolen und Wahlempfehlungen von der MV zu fassen sind. Er kann Abstimmungsparolen und Wahlempfehlungen auch in eigener Kompetenz fassen oder darauf verzichten.

 

Art. 28

Die Vertreter der jll in Stadt- und Gemeinderat gehören von Amtes wegen dem Vorstand an.

 

Art. 29

Die Vorstandssitzung wird durch das Präsidium einberufen. Die Festlegung des Datums ist rechtzeitig vorzunehmen. Die Einladung mit Traktandenliste kann per E-Mail erfolgen.

 

Art. 30

Der Vorstand ist bei Anwesenheit eines Präsidenten oder Vizepräsidenten und mindestens zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig.

 

8. Abschnitt: Rechnungsrevision und Finanzen 

 

Art. 31

Die HV wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören oder Mandatsträger sein. Sie prüfen die Buchführung und erstatten der HV schriftlich Bericht und Antrag.

 

Art. 32

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident resp. ein Co- Präsident oder der Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.

 

Art. 33

Für die Vereinsverbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 34

Die Mitglieder schulden dem Verein den von der Hauptversammlung bestimmten Beitrag. Dieser darf 100 Franken nicht übersteigen.

Im Jahr des Eintritts ist das neue Mitglied von der Beitrags-pflicht befreit.

 

Art. 35

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

Art. 36

Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Verwirklichung der Vereinszwecke verwendet werden.

9. Abschnitt: Statutenänderung und Vereinsauflösung

 

Art. 37

Für Statutenänderungen ist die Hauptversammlung zuständig (siehe auch Art. 16).

Für einen gültigen Beschluss ist in diesem Fall eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.

 

Art. 38

Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen Hauptversammlung mit einem Mehr von drei Vierteln der Anwesenden oder an einer ausserordentlichen Hauptversammlung durch Einstimmigkeit beschlossen werden.

 

Art. 39

Bei Auflösung des Vereins beschliesst die Versammlung endgültig über die Verwendung des Vereinsvermögens. Wird kein Beschluss gefasst, so ist das Vereinsvermögen der FDP Langenthal zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben. Die FDP ist ermächtigt, das Vermögen innerhalb von fünf Jahren einer neuen Partei, die denselben Zweck wie die jll verfolgt, zu Eigentum zu übergeben. Bildet sich innert fünf Jahren keine neue Partei mit demselben Zweck, geht das Vermögen an die FDP Langenthal über.

 

Schlussbestimmung

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 27. April 2007 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen alle bisherigen derartigen Bestimmungen, namentlich die Statuten aus dem Jahr 1995.

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